Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
auf GmbH-Geschäftsführer
Thema
Urteil des BAG vom 21.09.2017, Az.: AZR 865/16
Der Kläger arbeitete seit 1996 bei der Beklagten. Im Januar 2011 wurde er zum Geschäftsführer bestellt. Die Beklagte beschäftigte ca. 3.000 Arbeitnehmer und hatte 98 (!) weitere Geschäftsführer. Die Befugnisse der Geschäftsführer waren je nachdem, welchem der drei möglichen „Kategorien“ sie angehörten, mehr oder minder eingeschränkt. Der Kläger gehörte der „schwächsten“ Gruppe an. Die Beklagte kündigte das Vertragsverhältnis ordentlich unter Beachtung einer vertraglichen Frist von sechs Monaten.
Der Kläger erhob Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht. Er argumentierte, er sei „pro forma“ zum Geschäftsführer bestellt worden. Tatsächlich sei er immer Arbeitnehmer gewesen. Dies ergebe sich u.a. aus dem Umstand, dass neben ihm weitere 98 Geschäftsführer bestellt worden seien und er nach seinem Vertrag im Innenverhältnis kaum Handlungsrechte für die GmbH gehabt habe. Schließlich habe er unmittelbar nach Erhalt der Kündigung das „Amt des Geschäftsführers“ niedergelegt.
Relevanz
Die Klage war in allen drei Instanzen erfolglos.
Das Bundesarbeitsgericht wies darauf hin, dass das Kündigungsschutzgesetz nach seiner ausdrücklichen Regelung nicht für Mitglieder des Organs einer juristischen Person, welches gesetzlich zur Vertretung berufen sei, zur Anwendung komme. Die einschlägige Regelung nach § 14 Absatz 1 Satz 1 KSchG enthalte insoweit eine „negative Fiktion“.
Diese gelte - wie in dem vorliegenden Fall - jedenfalls dann, wenn die organschaftliche Stellung als Geschäftsführer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung (noch) bestehe. Es sei also unerheblich, dass der Kläger sein Amt als Geschäftsführer nach Zugang der Kündigung sofort niedergelegt habe. Nicht zu entscheiden war, was gelten würde, wenn der Geschäftsführer vor Zugang der Kündigung sein Amt niedergelegt hätte.
Fazit
Der Ausschluss des Kündigungsschutzgesetzes kommt nach alledem unabhängig davon zum Tragen, ob das der Geschäftsführerstellung zugrundeliegende schuldrechtliche Rechtsverhältnis materiell-rechtlich möglicherweise nicht als ein Dienst-, sondern ein Arbeitsverhältnis zu qualifizieren ist.
Ist der Geschäftsführer bei Zugang der Kündigung als Organ noch im Amt, greift das Kündigungsschutzgesetz in keinem Falle. Obwohl es nicht zu entscheiden war, hat das BAG angedeutet, dass nichts anderes gelten könne, wenn der Geschäftsführer vor Zugang der Kündigung sein Amt niedergelegt hat.
Auf das Kündigungsschutzgesetz kann sich ein Geschäftsführer nur in Ausnahmefällen stützen, nämlich dann, wenn er in dieses Amt in der Absicht berufen wurde, um an sich geltende arbeitsrechtliche Schutzvorschriften zu umgehen.
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