Dokumentationspflicht der Arbeitszeit
durch den Arbeitgeber
Thema
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-55/18, Urteil vom 14.05.2019
Arbeitgeber sind bisher nach deutschem Recht nicht verpflichtet, die von einem Arbeitnehmer täglich geleistete Arbeitszeit zu erfassen und zu dokumentieren. Lediglich in Ausnahmefällen sieht das Gesetz eine solche Verpflichtung vor.
So muss ein Arbeitgeber die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers aufzeichnen, die die werktägliche Arbeitszeit nach § 3 Satz 1 ArbZG von regelmäßig acht Stunden überschreitet.
§ 17 MiLoG verpflichtet den Arbeitgeber, unter bestimmten im Gesetz näher genannten Voraussetzungen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Aufzeichnung für mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Relevanz
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in dem oben genannten Urteil bezüglich der Klage einer spanischen Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank SAE entschieden, dass alle Zeiten, zu denen Arbeitnehmer Arbeit leisten, zu dokumentieren sind.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass es ohne ein Erfassungssystem, in dem die tägliche Arbeitszeit eines jeden Beschäftigten gemessen werden kann, einem Arbeitnehmer weder möglich sei, die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden und ihre zeitliche Verteilung noch die Zahl der von ihm geleisteten Überstunden verlässlich zu ermitteln.
Deshalb – so der EuGH weiter – sei es für den Beschäftigten dann auch äußerst schwierig oder gar praktisch unmöglich, seine Rechte aus den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden durchzusetzen.
Fazit
Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind verpflichtet, den Arbeitgebern aufzugeben, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Arbeitgeber geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Sie müssen die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems bestimmen und dabei den Tätigkeitsbereichen und der Größe der jeweiligen Unternehmen Rechnung tragen.
Nach dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs müssen sich Arbeitgeber also darauf einstellen, die von ihren Beschäftigten geleisteten Arbeitsstunden genau zu erfassen und zu dokumentieren.
Wie konkret der deutsche Gesetzgeber hier vorgehen wird, bleibt abzuwarten.
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